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   BSG, 31.07.1990 - 11 BAr 21/90   

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BSG, 31.07.1990 - 11 BAr 21/90 (https://dejure.org/1990,2047)
BSG, Entscheidung vom 31.07.1990 - 11 BAr 21/90 (https://dejure.org/1990,2047)
BSG, Entscheidung vom 31. Juli 1990 - 11 BAr 21/90 (https://dejure.org/1990,2047)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    BfA - Meldung - Ausfallzeit - Arbeitslosigkeit

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 22.09.1976 - 7 RAr 107/75

    Einmalige Leistung - Arbeitserlaubnis - Versagung - Verwaltungsakt - Erledigung

    Auszug aus BSG, 31.07.1990 - 11 BAr 21/90
    Der im Schrifttum vertretenen Auffassung, es seien darunter nur Sach- bzw. Geldleistungen zu verstehen (Rohwer-Kahlmann, Aufbau und Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit, § 144 Anm. 5, 6; Zeihe, Soziale Gesetzgebung und Praxis - SGG , § 144 Anm. 3, 4.a; vom BSG noch offengelassen in BSGE 42, 212, 214) ist das BSG nicht gefolgt (BSG SozR 1500 § 144 Nr. 30, Nr. 39).
  • BSG, 29.06.1977 - 11 RA 94/76

    Sprungrevision - Zulassung - Wirksamkeit - Ort der Mitteilung - Mitteilung im

    Auszug aus BSG, 31.07.1990 - 11 BAr 21/90
    Die Zulassung der Berufung gehört wie die der Sprungrevision in den Urteilstenor, wie das Bundessozialgericht (BSG) mehrfach entschieden hat (SozR 1500 § 161 Nr. 16; SozR 1500 § 150 Nr. 30).
  • BSG, 21.12.1955 - 3 RK 21/55

    Krankenhauspflege - Eine wiederkehrende Leistung

    Auszug aus BSG, 31.07.1990 - 11 BAr 21/90
    Die begehrte Leistung ist auch eine einmalige i.S. des § 144 SGG , weil sie sich in einem einzelnen Vorgang erschöpft (BSGE 2, 135, 136).
  • BSG, 30.01.1957 - 1 RA 63/56
    Auszug aus BSG, 31.07.1990 - 11 BAr 21/90
    Die Erklärung muß also dahin gehen, daß das SG die an sich unzulässige Berufung durch Zulassung eröffnen wollte (BSGE 4, 261, 263; 13, 220, 223), oder doch wegen Zweifeln an der Zulässigkeit vorsorglich eröffnen wollte.
  • BSG, 07.10.1976 - 6 RKa 14/75

    Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen - Kassenhonorarstreitigkeiten -

    Auszug aus BSG, 31.07.1990 - 11 BAr 21/90
    Eine derartige Einschränkung findet weder im Wortlaut des Gesetzes eine Stütze noch in dem Zweck des § 144 Abs. 1 SGG , die Gerichte der zweiten Instanz von der Bearbeitung von Bagatellstreitigkeiten zu entlasten (vgl. BSG SozR 1500 § 144 Nr. 6).
  • BSG, 19.11.1996 - 1 RK 18/95

    Klage auf Befreiung von der Zuzahlungspflicht nach § 61 Abs. 1 SGB V , Zulassung

    Dabei ist vom Gegenstand der Verurteilung durch das SG auszugehen, wie er sich nach dem Berufungsurteil darstellt (BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 1 S 2) und wie er sich bei einem prozessual zulässigen Klageantrag ergeben hätte (vgl BSG SozR 5870 § 27 Nr. 3).
  • BSG, 27.07.2004 - B 7 AL 104/03 R

    Ermittlung des Berufungsstreitwerts - Berücksichtigung von mit der Bewilligung

    Das Bundessozialgericht (BSG) habe bereits entschieden, dass alle behördlichen Handlungen, die den Behörden durch das Sozialrecht auferlegt würden, zu den Sozialleistungen zu zählen seien und damit Leistungen an den einzelnen Bürger darstellten (Hinweis auf BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 1).

    Diesem Ergebnis steht auch - entgegen der Rechtsansicht der Revision - nicht die Entscheidung des BSG vom 31. Juli 1990 (BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 1) entgegen.

  • BSG, 01.02.1995 - 13 RJ 47/93

    Pflicht zur Vergabe einer neuen Versicherungsnummer (VNr) mit geändertem

    Dazu gehören im wesentlichen alle behördlichen Handlungen, die den Behörden durch das Sozialrecht auferlegt sind (vgl BSG SozR 1500 § 144 Nr. 39; SozR 3-1500 § 144 Nr. 1).

    Dort werden nämlich nur Sozialleistungen im engeren Sinne wiedergegeben, nicht jedoch vorbereitende, rechtssichernde oder organisatorische Maßnahmen, wie zB die Meldung einer Ausfallzeit wegen Arbeitslosigkeit an den Rentenversicherungsträger (vgl BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 1) oder die Vormerkung von Versicherungszeiten (vgl BSG SozR 3-2200 § 1232 Nr. 2).

    Anders als eine behördliche Auskunftserteilung (vgl BSG SozR 1500 § 144 Nr. 30) oder Meldung (vgl BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 1) erschöpft sie sich nicht in einem technischen Vorgang zur Ermittlung von Tatsachen, sondern stellt einen rechtlichen Feststellungsakt dar, der bereits von sich aus Rechtswirkungen in die Zukunft zeitigt, die den zeitlichen Rahmen des § 144 Abs. 1 SGG aF überschreiten.

  • BSG, 16.06.1994 - 13 RJ 47/93

    Ansprüche auf einmalige Leistungen oder auf wiederkehrende Leistungen -

    Dazu gehören im wesentlichen alle behördlichen Handlungen, die den Behörden durch das Sozialrecht auferlegt sind (vgl BSG SozR 1500 § 144 Nr. 39; SozR 3-1500 § 144 Nr. 1).

    Dort werden nämlich nur Sozialleistungen im engeren Sinne wiedergegeben, nicht jedoch vorbereitende, rechtssichernde oder organisatorische Maßnahmen, wie zB die Meldung einer Ausfallzeit wegen Arbeitslosigkeit an den Rentenversicherungsträger (vgl BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 1) oder die Vormerkung von Versicherungszeiten (vgl BSG SozR 3-2200 § 1232 Nr. 2).

    Anders als eine behördliche Auskunftserteilung (vgl BSG SozR 1500 § 144 Nr. 30) oder Meldung (vgl BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 1) erschöpft sie sich nicht in einem technischen Vorgang zur Ermittlung von Tatsachen, sondern stellt einen rechtlichen Feststellungsakt dar, der bereits von sich aus Rechtswirkungen in die Zukunft zeitigt, die den zeitlichen Rahmen des § 144 Abs. 1 SGG aF überschreiten.

  • LSG Bayern, 30.11.2006 - L 8 B 117/04

    Zulässigkeit einer Meldeaufforderung des Arbeitsamtes gegenüber einem

    Eine diesbezügliche Entscheidung wurde im Hinblick auf die Rechtsprechung des BSG (Beschluss vom 31.07.1990 - Az.: 11 BAr 21/90) in Aussicht gestellt.

    Die begehrte Meldung des Arbeitsamtes bei Arbeitslosigkeit an den Rentenversicherungsträger entfaltet allein noch keine Rechtswirkungen, sondern dient nur dazu, Tatsachenmaterial für die spätere Entscheidung über die Anerkennung einer Anrechnungszeit (früher Ausfallzeit) an den Rentenversicherungsträger weiterzuleiten, der dann aber eigenverantwortlich entscheidet (vgl. Urteile des BSG SozR 3 - 1500 § 144 Nr. 1 und vom 09.02.1994, Az.: 11 RAr 49/93).

    Wie das Bundessozialgericht (BSG) in seiner - bereits zitierten - Rechtsprechung ausgeführt hat, entfaltet die Meldung der Arbeitslosigkeit allein noch keine Rechtswirkungen, sondern dient nur dazu, Tatsachenmaterial für die spätere Entscheidung über die Anerkennung einer Anrechnungszeit (früher Ausfallzeit) an den Rentenversicherungsträger weiterzuleiten, der dann aber eigenverantwortlich entscheidet (vgl. BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 1).

  • BSG, 09.02.1994 - 11 RAr 49/93

    Pflicht der Bundesanstalt für Arbeit zur Meldung von Zeiten der Arbeitslosigkeit

    Wie das Bundessozialgericht (BSG) in seiner - bereits vom LSG zitierten -Rechtsprechung ausgeführt hat, entfaltet die Meldung der Arbeitslosigkeit allein noch keine Rechtswirkungen, sondern dient nur dazu, Tatsachenmaterial für die spätere Entscheidung über die Anerkennung einer Anrechnungszeit (früher Ausfallzeit) an den Rentenversicherungsträger weiterzuleiten, der dann aber eigenverantwortlich entscheidet (vgl. BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 1).
  • LSG Sachsen, 10.10.2007 - L 3 AL 95/06

    Rechtsschutzbedürfnis für das Klageziel der Verurteilung zur Meldung von Zeiten

    Auch wenn danach - entsprechend der Rechtssprechung des Bundessozialgerichts (Beschluss des BSG vom 31. Juli 1990, - 11 BAr 21/90 -, JURIS Rdnr. 7, 8 und 9) die streitige Meldung im Ausgangspunkt als eine einmalige Dienstleistung zu werten ist, hat dies - entgegen dem BSG (a.a.O.) - nicht zur Folge, dass sie sich darin erschöpft.

    (vgl. Beschluss des BSG vom 31.07.1990, - Aktenzeichen 11 BAr 21/90 -, JURIS, Rdnr. 9; Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 27.05.2005, Aktenzeichen L 3 AL 97/04 -, JURIS, Rdnr. 29).

  • BSG, 02.03.1995 - 7 BAr 196/94

    Sozialgerichtsverfahren - Beschwerdebegründung - Rechtsmittelbelehrung

    Denn zur Abgrenzung von einmaligen und wiederkehrenden Leistungen ist eine Fülle von Rechtsprechung ergangen, die der Auffassung des Klägers entgegensteht (vgl etwa BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 1; Meyer-Ladewig, SGG, 4. Aufl 1991, § 144 Rzn 6 ff mwN).
  • BSG, 09.12.2004 - B 1 KR 95/03 B

    Kostenübernahme des Einfrierens und Lagerns von männlichen Samen sowie

    Für die Frage der Zulässigkeit der Berufung ist insoweit vom Gegenstand der Entscheidung des SG auszugehen, wie er sich nach dem Berufungsurteil darstellt (vgl BSG SozR 3-1500 § 158 Nr. 1, SozR 3-1500 § 144 Nr. 1 S 2) und wie er sich bei einem prozessual zulässigen Klageantrag ergeben hätte (vgl BSG SozR 5870 § 27 Nr. 3).
  • BSG, 16.08.1990 - 4 RA 10/90

    Einmalige Leistungen iS § 144 SGG , selbständige Anfechtungs- und

    Unabhängig davon, ob unter "Leistung" i.S. des § 144 Abs. 1 SGG grundsätzlich jede von Staat oder einer seiner Untergliederungen zu bewirkende Handlung zu verstehen ist, die er aufgrund seiner zum Sozialrecht gehörenden Aufgabenstellung vorzunehmen hat und aus der für den einzelnen ein rechtlicher Vorteil erwächst (BSG SozR Nr. 30 zu § 144 SGG ), oder ob unter "Leistungen" dem einzelnen zu gewährende Sozialleistungen oder ob sogar nur geldwerte Sozialleistungen gemeint sind (zum, Diskussionsstand BSGE 42, 212, 213 f = SozR 1500 § 144 Nr. 5 und § 131 Nr. 3 m.w.N. und zuletzt BSG Beschluß vom 31. Juli 1990 - 11 BAr 21/90 -, zur Veröffentlichung vorgesehen), betraf die Berufung der Beklagten Ansprüche auf den Erlaß von zwei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung, so daß weder eine einmalige Leistung noch wiederkehrende Leistungen für einen Zeitraum - nur - bis zu 13 Wochen (drei Monaten) im Streit standen.
  • LSG Sachsen, 29.11.2007 - L 3 AL 125/06

    Anspruch eines Existenzgründers auf Feststellung von Zeiten gemeldeter

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.08.2004 - L 5 B 20/04

    Krankenversicherung

  • LSG Baden-Württemberg, 06.02.2013 - L 3 AL 1508/12
  • SG Detmold, 19.05.2016 - S 18 AS 1991/13

    Anspruch auf rückwirkende Gewährung von Leistungen nach dem SGB II unter

  • LSG Baden-Württemberg, 06.02.2013 - L 3 AL 2067/12
  • BSG, 03.09.1992 - 11 BAr 9/91

    Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde in der Sozialgerichtsbarkeit -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.01.2013 - L 7 AL 107/11
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